Satzung des "ALTER EGO MC NOMADS"
Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für den guten Ruf des
Motorradfahrens geben sich die hier zusammengekommenen
Motorradfreunde, die gesetzestreu sind und jegliche Form von
Straftaten ablehnen, die sich zu den ethischen u. freiheitlich
demokratischen Grundwerten unserer Gesellschaft und der
Bundesrepublik Deutschland sowie dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland bekennen, die nachfolgende Satzung;
dies nicht zuletzt, um für den guten Ruf der friedlichen
Motorradfahrer zu werben:
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „ALTER EGO MC
NOMADS“ und ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Bielefeld, Neustädter Str. 2.
§ 2 Zweck
Der Zweck ist, gemeinsam dem Hobby „Motorrad“ nachzugehen,
gemeinsam zu fahren, sich untereinander auszutauschen, den
Zusammenhalt unter den Mitgliedern sowie deren Familien zu
fördern und gemeinsam zu feiern, die Pflege der Kontakte zu
gleichgesinnten Motorradfreunden national und international,
Motorradtraining/Fahrsicherheitstraining iSv. „Bewältigung
gefährlicher Situationen im Straßenverkehr“.
Zweck ist ferner die positive Darstellung von Motorradfahrten
in der Öffentlichkeit
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat, durch ein Vollmitglied empfohlen wird und im
Besitz eines Motorrads und der dazugehörigen Fahrerlaubnis ist
(mind. 250 ccm).
Über die Aufnahme entscheidet eine offene Abstimmung unter den
Mitgliedern, welche Einstimmig sein muss.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Die
Absichtserklärung muss schriftlich erfolgen.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Zwingend ausgeschlossen wird ein Mitglied, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen und das Ansehen des Vereins verletzt oder freundschaftliche Kontakte zu "Outlaw Motorcycle Gangs" und anderen - einschlägig bekannten - Motorradclubs oder Organisationen unterhält, welche Straftäter in den eigenen Reihen dulden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (President) und dem
stellvertretenden Vorsitzenden (Vice President), beigeordnet
ein Ordnungsbeauftragter (Sgt. at Arms), ein Kassenwart
(Treasurer), ein Reisebeauftragter (Road-Captain) und ein
Beauftrager für Öffentlichkeitsarbeit (Secretary). Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres
gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein
zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann
rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der
Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das
Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten
zum Ausdruck zu bringen.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn
die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel
der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 9 Einberufung von
Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen
Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist
beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein
bekannten Mitgliedsadresse oder der Versand der E-Mail.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist
auch dieser verhindert, wird die Leitung von einem anderen
Vorstandsmitglied übernommen. Der Versammlungsleiter bestimmt
einen Protokollführer. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist
eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des
Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von
neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grds. durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom
Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben.