„Alter Ego“ - Das zweite Selbst

Satzung

Satzung des "ALTER EGO MC NOMADS"

Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für den guten Ruf des Motorradfahrens geben sich die hier zusammengekommenen Motorradfreunde, die gesetzestreu sind und jegliche Form von Straftaten ablehnen, die sich zu den ethischen u. freiheitlich demokratischen Grundwerten unserer Gesellschaft und der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bekennen, die nachfolgende Satzung; dies nicht zuletzt, um für den guten Ruf der friedlichen Motorradfahrer zu werben:

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „ALTER EGO MC NOMADS“ und ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bielefeld, Neustädter Str. 2.

§ 2 Zweck
Der Zweck ist, gemeinsam dem Hobby „Motorrad“ nachzugehen, gemeinsam zu fahren, sich untereinander auszutauschen, den Zusammenhalt unter den Mitgliedern sowie deren Familien zu fördern und gemeinsam zu feiern, die Pflege der Kontakte zu gleichgesinnten Motorradfreunden national und international, Motorradtraining/Fahrsicherheitstraining iSv. „Bewältigung gefährlicher Situationen im Straßenverkehr“.
Zweck ist ferner die positive Darstellung von Motorradfahrten in der Öffentlichkeit

§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, durch ein Vollmitglied empfohlen wird und im Besitz eines Motorrads und der dazugehörigen Fahrerlaubnis ist (mind. 250 ccm).
Über die Aufnahme entscheidet eine offene Abstimmung unter den Mitgliedern, welche Einstimmig sein muss.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Die Absichtserklärung muss schriftlich erfolgen.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Zwingend ausgeschlossen wird ein Mitglied, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen und das Ansehen des Vereins verletzt oder freundschaftliche Kontakte zu "Outlaw Motorcycle Gangs" und anderen - einschlägig bekannten - Motorradclubs oder Organisationen unterhält, welche Straftäter in den eigenen Reihen dulden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (President) und dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vice President), beigeordnet ein Ordnungsbeauftragter (Sgt. at Arms), ein Kassenwart (Treasurer), ein Reisebeauftragter (Road-Captain) und ein Beauftrager für Öffentlichkeitsarbeit (Secretary). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen.

§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder der Versand der E-Mail.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird die Leitung von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grds. durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.